Umsatzsteuer/ Vorsteuer
Wenn Sie eine Ware verkaufen oder für eine Dienstleistung ein Honorar bekommen, machen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer einen Umsatz. Auf diesen Umsatz müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen (hierzulande bekannter unter dem Namen Mehrwertsteuer). Sie beträgt in der Regel 19 %. Für einige Gewerbe und Berufsgruppen gilt ein ermäßigter Satz von 7 %: z. B. für Druckereien, Kunst- und Medienberufe.
Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen: Umsatzsteuer-Voranmeldung
Als Unternehmerin bzw. Unternehmer müssen Sie Ihren Kunden diese Umsatzsteuer zusätzlich zu Ihrem Preis für eine Ware oder eine Leistung berechnen. Ihrem Finanzamt müssen Sie regelmäßig mitteilen, wie viel Umsatzsteuer Sie eingenommen haben, und zwar durch so genannte Umsatzsteuer-Voranmeldungen (in der Regel monatlich, unterhalb bestimmter Umsatzsummen z.B. auch pro Quartal). Die einbehaltenen Umsatzsteuerbeträge müssen Sie bei dieser Gelegenheit außerdem an Ihr Finanzamt überweisen. Einige Berufsgruppen sind von dieser Regel ausgenommen (z.B. Ärzte, Physiotherapeuten).
Eigene Umsatzsteuer-Zahlungen einbehalten: Vorsteuer
Gleichzeitig bezahlen Sie natürlich auch selbst Umsatzsteuern: z.B. an Lieferanten oder für externe Dienstleistungen. Diese Umsatzsteuerbeträge dürfen Sie (als so genannte Vorsteuer) von den Beträgen abziehen, die Sie bei Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt überweisen müssen.
Elektronische Anmeldung der Lohn- und Umsatzsteuer
Die elektronische Anmeldung der Lohn- und Umsatzsteuer ist seit 2005 für Unternehmen Pflicht. Die kostenlose Software für die elektronische Lohn- und Umsatzsteuererklärung finden Sie unter www.elster.de
ElsterFormular unterstützt die
- Einkommensteuererklärung (inkl. EÜR)
- Umsatzsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Lohnsteuer-Anmeldung
Existenzgründer müssen in den ersten zwei Kalenderjahren ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, und zwar bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats. Auf Antrag kann das Finanzamt Ihnen einen Monat Fristverlängerung gewähren. Um das Steueraufkommen sicherzustellen, müssen Sie dann 1/11 der (erwarteten) Jahressteuer bei Antragstellung vorauszahlen (Sondervorauszahlung).
Die Umsatzsteuer müssen Sie in Ihren Rechnungen extra ausweisen. Beachten Sie hierzu die Publikation "Neue Rechnungsanforderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht" der Bundessteuerberaterkammer (dort unter "Downloads") im Internet.
Ausnahmen
Als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen (siehe auch: Kleinunternehmerregelung § 19 Umsatzsteuergesetz). Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird und im vorangegangenen Jahr nicht über 17.500 € Umsatz lag, fallen Sie unter die so genannte Kleinunternehmerregelung: Sie müssen keine Umsatzsteuer bezahlen, können aber auch Ihre Vorsteuer nicht abziehen.



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