Arbeitsverhältnisse

Fest, befristet oder geringfügig? Es gibt vielfältige Arbeitsverhältnisse. Anhand Ihres Unternehmenskonzeptes bzw. Ihrer Unternehmensentwicklung entscheiden Sie über Art und Anzahl der verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro monatlich)
Arbeitgeber zahlen hier pauschal 30 Prozent vom Lohn, davon 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft-Bahn-See. Sie ist die zentrale Melde- und Auskunftsstelle für alle Minijobs. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern entrichten zusätzlich 0,1 Prozent in die Lohnfortzahlungsversicherung der Minijob-Zentrale. Arbeitnehmer zahlen keine Sozialabgaben. Unfallversichert sind sie über die  Berufsgenossenschaft. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht begrenzt.

Kurzfristige Mini-Jobs
Mini-Jobs, die auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet im Jahr sind, sind weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt pauschal mit 25 Prozent versteuern, andernfalls muss die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vorliegen.

Midi-Jobs (Niedriglohnjobs zwischen 400,01 und 800 Euro)
Arbeitgeber zahlen den regulären Sozialversicherungsbeitrag. Je nach Höhe des Lohns müssen Arbeitnehmer einen progressiv steigenden Sozialversicherungsbeitrag entrichten: 4 Prozent bei einem Verdienst von 400,01 Euro, ca. 21 Prozent bei 800 Euro. Der Lohnsteuersatz richtet sich nach der Lohnsteuerklasse.

Teilzeitarbeit
In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern (Voll- oder Teilzeit-, aber ohne Auszubildende) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate. Ausnahme: Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb sind durch die Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt worden, oder es entstehen unverhältnismäßige Kosten.

Befristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverträge können je nach Unternehmen sinnvoll sein. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet hier verschiedene Möglichkeiten:

  • Befristung mit sachlichem Grund
  • Befristung ohne sachlichem Grund
  • Neuregelung für Existenzgründer in den ersten vier Jahren nach Gründung

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen.
Weitere Informationen unter www.existenzgruender.de
sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Freie Mitarbeiter
Fest umrissene Aufträge können auch von freien Mitarbeitern übernommen werden. Dazu wird entweder ein Dienst- (z. B. Beratung) oder Werkvertrag (z. B. Gutachten) geschlossen. Die Auftragnehmer bestimmen in der Regel selbst, wie, wann und wo sie den Auftrag ausführen und sind nicht in den betrieblichen Ablauf des Auftraggebers einbezogen. Sie erhalten für ihre Leistungen ein Honorar. Arbeitsrechtliche Vorschriften gelten für sie nicht.

Achtung "Scheinselbstständigkeit": Bei freien Mitarbeitern, die nicht erkennbar unternehmerisch tätig sind (keine freie Einteilung der Arbeitszeit, kein Auftreten als Selbstständiger am Markt etc.), handelt es sich um "Scheinselbstständige". Für sie gelten seitens des Auftraggebers alle sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Regelungen.

Ein unabhängig Tätiger kann aber auch als "Selbstständiger mit einem Auftraggeber" eingestuft werden. Er gilt zwar noch als selbständig, aber mit Einschränkungen. Wichtigste Folge: Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen vollständig von ihm und seinem Auftraggeber gezahlt werden. Sonderregelungen bestehen für Unternehmen bei der Beauftragung von selbständigen Künstlern und Publizisten (Künstlersozialkasse).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet für den Zweifelsfall ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren an.

Telearbeit
Der Arbeitsplatz von Telearbeitern ist entweder zu Hause, beim Kunden oder in einem Telecenter. Mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnologien sind sie mit der Unternehmenszentrale verbunden.

Vollzeitarbeitsverhältnis
Neu gegründete Unternehmen, die in der Regel (noch) keinem Arbeitgeberverband angehören, sind - von Ausnahmen abgesehen - nicht tarifgebunden. Für sie gelten die arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen.