Handwerk

Wer sich in einem Handwerksberuf selbstständig machen will, hat es heute (nach der Neuordnung der Handwerksordnung) in vielen Fällen leichter als früher.

Gründung mit Meisterbrief
Nur noch in 41 (von vormals 94 Handwerken) ist eine Meisterprüfung vorgeschrieben. Dies sind Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden u.a. drohen. Diese zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt. Die Betriebe müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein (vgl. § 1 und §§ 6 ff. HwO).

Gründung mit „fremdem" Meister
Eine Gründung in den zulassungspflichtigen Handwerken ist auch dann möglich, wenn die Gründerin oder der Gründer einen Mitarbeiter als Betriebsleiter beschäftigt, der die Meisterprüfung abgelegt hat (vgl. § 7 Abs. 1 HwO).

Gründung ohne Meisterbrief
53 Handwerke gelten als zulassungsfreie Handwerke. Für sie ist ein Meisterbrief nicht vorgeschrieben. Das bedeutet nicht, dass man als Gründerin oder Gründer hier nicht doch die Meisterprüfung ablegen sollte: nicht zuletzt, um den Kunden seine fachliche Kompetenz zu signalisieren. Diese zulassungsfreien Handwerke sind in der Anlage B 1 zur Handwerksordnung aufgeführt (vgl. §§ 18 ff HwO).

Gründung ohne Meisterbrief
57 Berufe gelten als handwerksähnliches Gewerbe. Für sie ist ein Meisterbrief nicht vorgeschrieben. Diese handwerksähnlichen Gewerbe sind in der Anlage B 2 zur Handwerksordnung aufgeführt (vgl. §§ 18 ff HwO).

Gründung ohne Meisterbrief: Ingenieure, Techniker und Industriemeister
Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung können ein Gewerbe der Anlage A unter erleichterten Bedingungen ausüben. Wenn Ihr Abschluss einen entsprechenden Studien- oder Schulschwerpunkt hatte, wird er der Meisterprüfung gleich gestellt (vgl. § 7 Abs. 2 HwO).

Schnellere Zulassung zur Meisterprüfung
Man kann heute schneller als bisher zur Meisterprüfung zugelassen werden: Die bisher vorgeschriebene mehrjährige praktische Gesellentätigkeit ist nicht mehr notwendig. Eine sofortige Zulassung ist möglich, wenn der Antragsteller eine Gesellenprüfung im Prüfungshandwerk oder in einem verwandten Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Meisterprüfung in einem Anlage „B 1"-Beruf abgelegt hat (vgl. § 49 HwO).

Gründung durch langjährige Gesellen
Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung in einem zulassungspflichtigen Handwerk können sich in diesem selbstständig machen, wenn sie nachweislich mindestens vier Jahre in leitender Position gearbeitet haben. Das bedeutet, dass sie während der geforderten vier Jahre eigene Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil hatten. Ein Nachweis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse ist dann erforderlich, wenn sich diese nicht aus dem beruflichen Werdegang ergeben.
Voraussetzung ist, dass sie einen Antrag zur Erteilung der Ausübungsberechtigung an die Handwerkskammer stellen.
Für das Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk gilt diese Gesellenregelung nicht (vgl. § 7b HwO).

Gründung mit „einfacher Tätigkeit"
Gründungen mit Tätigkeiten, die für das Handwerk nicht wesentlich sind, sondern als „einfache Tätigkeit" von jedermann ausgeübt werden dürfen, sind ohne Befähigungsnachweis möglich. Dies betrifft u.a. solche Tätigkeiten, die in einem Zeitraum bis zu drei Monaten erlernbar sind. Eine Kombination einfacher Tätigkeiten verschiedener Gewerbe ist ebenfalls erlaubt, es sei denn, dass sie zusammen genommen für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind (vgl. § 1 Absatz 2 HwO).

Weitere Informationen
Auskünfte zu handwerksrechtlichen Fragen der Existenzgründung erhalten Sie bei den Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern oder beim Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg, Referat 31, Telefon 0331/866-1639. Merkblätter sowie Antragsformulare etc. finden Sie im Ordner "Formulare/Muster".


Schwerpunkt-Thema: 26.04.2010

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"Unternehmen und Verwaltung (E-Government)"


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"Gründungen im Handwerk"


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