Limited (Ltd.)
Für deutsche Unternehmen kommt auch die Limited (Ltd.) in Frage. Sie ist eine britische Gesellschaftsform, bei der die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Eine Limited wird nach britischem Recht in Großbritannien gegründet und hat dort ihren Hauptsitz. Sie kann auch in Deutschland eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte gründen. Ein Mindestkapital oder die Einschaltung eines Notars bei der Gründung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings sollte man sich bei der Wahl dieser Rechtsform klar machen, dass sämtliche Vorgänge in der Limited und die Pflichten der Gesellschafter dem britischen Recht unterliegen (Organisation der Limited, ihre Rechnungslegung, ihre Veröffentlichungspflichten im britischen Company Register, Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer (directors) etc.) .
Aufwand und Kosten
Jede Limited muss in Großbritannien einen company secretary haben (und bezahlen), der u. a. dafür verantwortlich ist, dass alle Formalitäten erledigt werden. Das Unternehmen muss darüber hinaus ein Büro (registered office) in Großbritannien unterhalten. Ein annual return (Daten über directors, Gesellschafter, Anteile etc.) und ein account (Jahresabschluss nach britischem Recht, Testat eines britischen Wirtschaftsprüfers etc.) müssen jährlich erstellt und beim company register eingereicht werden.
Steuern
Eine Limited mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland unterliegt der deutschen Körperschafts- und Gewerbesteuer.
Genehmigungen
Eine Limited benötigt bei in Deutschland erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die gleichen Erlaubnisse und Genehmigungen (zum Beispiel Maklererlaubnis, Gaststättengenehmigung, Handwerksrolleneintragung) wie eine deutsche GmbH.



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