Registereintragung
Handelsregister
Das Handelsregister steht im Internet zur Verfügung. Geführt wird es vom zuständigen Amtsgericht. Es informiert die Öffentlichkeit über die Verhältnisse der eingetragenen Gewerbebetriebe (Geschäftsführung, Haftung usw.).
Kaufleute und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) müssen ins elektronische Handelsregister eingetragen werden. In aller Regel übernimmt der Notar die Anmeldung. Nicht ins Handelsregister eingetragen sein müssen Angehörige der freien Berufe und Kleingewerbetreibende.
Ob Sie zu den Kaufleuten oder Kleingewerbetreibenden gehören, erfahren Sie bei jeder IHK. Ob Ihre Tätigkeit zu den freien Berufen gehört, kann Ihnen das Institut für Freie Berufe sagen.
Partnerschaftsregister
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) muss ins Partnerschaftsregister eingetragen werden. Die Anmeldung beim Amtsgericht muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Dies übernimmt der Notar.
Genossenschaftschaftsregister
Die eingetragene Genossenschaft (eG) muss ins Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.



Seite drucken