Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) / UG (haftungsbeschränkt)
Ab 1. November 2008 gibt es neben der "klassischen" GmbH auch eine neue GmbH-Variante: die Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt). Sie ist für Gründerinnen und Gründer kleiner Unternehmen, insbesondere Dienstleister, geeignet, die ihre Haftung beschränken möchten und deren Unternehmen mit geringem Kapital auskommen.
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt mindestens ein Euro pro Gesellschafter. Allerdings sollte sich die Kapitalausstattung immer am konkreten Bedarf orientieren sollte, da eine unzureichende Kapitalausstattung immer auch eine hohe Insolvenzgefahr birgt. Das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft muss in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe aufgebracht werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
Haftung
Gegenüber Gläubigern haftet die UG - in der Regel - nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften für Verpflichtungen des Unternehmens nicht mit ihrem privaten Vermögen. Sie haften allerdings mit Privatvermögen für persönliche Kredite oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (Zur Erläuterung: Mit Durchgriffshaftung ist der Fall gemeint, dass jemand persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit seinem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, obwohl die betreffende Gesellschaft eigentlich mit einer Haftungsbeschränkung ausgestattet ist wie z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).
Musterprotokoll
Die UG kann bei einfachen Standardgründungen (u. a. höchstens drei Gesellschafter) mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Das Musterprotokoll kombiniert Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. Die Musterprotokolle - eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen - stehen als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung.
Rücklage bilden
Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 Prozent des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht.



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