Steuern

Je nach Art der Unternehmensübertragung und der Rechtsform des Unternehmens müssen Nachfolger und Übergeber mit unterschiedlichen Steuern rechnen.

Schenkung- bzw. Erbschaft
Bei einer Schenkung oder Erbschaft kommen auf Sie als Nachfolger zwar Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu. Auf der anderen Seite können Sie aber auch Freibeträge für die Übertragung von Betriebsvermögen sowie persönliche Freibeträge nutzen, die die Steuerlast reduzieren.

Abfindungen
Abfindungszahlungen an Mit-Erben werden steuerlich wie ein Kauf behandelt. Sie können diese als Nachfolger also als Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Als Empfänger müssen Sie solche Abfindungszahlungen als Einkommen versteuern.

Verkauf
Beim Verkauf des Unternehmens müssen Sie Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn abführen. Auch hier können Sie eventuell Freibeträge in Anspruch nehmen.

Kauf
Beim Kauf von Grundstücken oder Immobilien müssen Sie Grunderwerbsteuer bezahlen.

Rente
Wenn Sie als Alt-Inhaber eine monatliche Rente vom Unternehmensnachfolger erhalten, müssen Sie diese bei der Einkommensteuererklärung angeben. Als Nachfolger können Sie diese Rentenzahlung als Betriebsausgabe von Ihrem zu versteuernden Gewinn abziehen. 

Ratenzahlung
Wenn Ihnen als Alt-Inhaber Ihr Nachfolger den Kaufpreis für Ihr Unternehmen in Raten „abstottert", müssen Sie diese bei der Einkommensteuererklärung angeben. Als Nachfolger können Sie diese Ratenzahlung als Betriebsausgabe von Ihrem zu versteuernden Gewinn abziehen. 

Dauernde Last
Erhalten Sie als Alt-Inhaber von Ihrem Nachfolger eine regelmäßige Zahlung in unterschiedlicher Höhe (dauernde Last), müssen Sie diese bei der Einkommensteuererklärung angeben. Als Nachfolger können Sie diese Zahlungen als Betriebsausgabe von Ihrem zu versteuernden Gewinn abziehen.

Ziehen Sie in jedem Fall immer einen Steuerberater hinzu.


Kontakt

Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam